Die
römische Instruktion
Jeder spricht davon - kaum
einer
hat sie
gelesen
Hochwürden!
Sehr
geehrter Wohltäter!
Ein
ewiges "Vergelt's Gott" für alle Unterstützung, welche Sie uns im
vergangenen Jahr zuteil werden ließen. Als kleines "Dankeschön"
schicken wir Ihnen den Sonderdruck der Deutschen Tagespost von der vatikanischen Instruktion zu einigen Fragen
über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester, die in unseren
Landen so viel Staub aufgewirbelt hat. Nehmen Sie sich wirklich Zeit, sie zu
lesen, es sind nur ein paar Minuten!
Die
"Instruktion" enthält absolut nichts Neues -
sie ruft nur die bestehenden Normen der Heiligen Kirche in
Erinnerung. Es handelt sich auch keineswegs etwa um Regeln, die vor das Konzil
zurückreichen, sondern ausschließlich um Vorschriften, die auf dem aktuellen
Kirchenrecht von 1983 basieren. An der Reaktion mancher kirchlicher Würdenträger
und Funktionäre kann man gut ablesen, wieweit sich die Kirche unseres Landes
bereits von der einen, von Christus auf Petrus gegründeten (römisch
katholischen) apostolischen Kirche entfernt hat. Seit Jahren heißt das Motto
wieder einmal: Los von Rom!
Weil
die Instruktion jedoch inhaltlich völlig unangreifbar ist, müssen sich
die Kritiker mit Allgemeinfloskeln wie "unbarmherzig", "für die
Laien entmutigend" u.ä. begnügen. Bitte lesen Sie die Instruktion
gerade
unter diesem Gesichtspunkt!
Wir
schicken die Instruktion auch an alle Pfarrämter, weil wir befürchten,
daß in den österreichischen Pastoralämtern dafür kein Geld vorhanden ist
(dort wird wahrscheinlich "Wichtigeres" gedruckt und ausgeschickt -
vielleicht will man aber den Wortlaut der Instruktion auch nur
verheimlichen?!). Sicher betrachtet ein großer Teil unserer Priester die
kirchlichen Vorschriften als überflüssig -
viele steuern auch schon ganz
offen und ungehindert einen "Anti-Rom-Kurs". Es gibt aber auch noch
Priester mit der Erkenntnis der einen, heiligen, katholischen Kirche. Und
all diese sollen wenigstens den Wortlaut der Instruktion zur Verfügung
haben. Sie können bei uns auch gerne weitere Exemplare anfordern.
INSTRUKTION
ZU
EINIGEN FRAGEN
ÜBER DIE MITARBEIT DER LAIEN
AM DIENST DER PRIESTER
LIBRERIA
EDITRICE VATICANA
VATIKANSTADT 1997
VORWORT
Dem
Geheimnis der Kirche entspringt der an alle Glieder des mystischen Leibes
gerichtete Ruf, gemäß den verschiedenen Ämtern und Charismen an der Sendung
und am Aufbau des Volkes Gottes in einer organischen Gemeinschaft aktiv
mitzuwirken. Ein Echo dieses Rufes ist besonders seit dem II. Vatikanischen
Konzil(1) wiederholt in den Dokumenten des Lehramtes zu vernehmen. Vor allem in
den drei letzten ordentlichen Vollversammlungen der Bischofssynode wurde die
Identität, die den Laien, den Priestern und den Gottgeweihten eigen ist, in
ihrer gemeinsamen Würde und in der Verschiedenheit ihrer Aufgaben neu bekräftigt.
Alle Gläubigen wurden ermutigt, am Aufbau der Kirche für das Heil der Welt
gemeinschaftlich mitzuarbeiten.
Es
ist zu betonen, daß die apostolische Tätigkeit der Laien bei der
Evangelisierung in Gegenwart und Zukunft wichtig und dringlich ist. Die Kirche
kann von diesem Wirken nicht absehen, weil es zu ihrer Natur als Gottesvolk gehört
und weil sie es braucht, um ihren eigenen Evangelisierungsauftrag zu erfüllen.
Der
Ruf zur aktiven Mitarbeit aller Gläubigen an der Sendung der Kirche ist nicht
ungehört geblieben. Die Bischofssynode 1987 hat festgestellt, »daß der Geist
die Kirche weiterhin erneuert, indem er in zahlreichen Laien neue Impulse der
Heiligkeit und der Teilnahme weckt. Zeugnis davon gibt unter anderem der neue
Stil der Zusammenarbeit zwischen Priestern, Ordensleuten und Laien; die
Mitwirkung in der Liturgie, in der Verkündigung des Wortes Gottes und in der
Katechese; die vielen Dienste, die Laien anvertraut und von diesen übernommen
werden; das vielfältige Entstehen von Gruppen, Vereinigungen und geistlichen
Gemeinschaften sowie von gemeinsamen Initiativen der Laien; die umfassendere und
bedeutsamere Teilnahme der Frauen am Leben der Kirche und an den Entwicklungen
in der Gesellschaft«.(2) Ebenso ist man bei der Vorbereitung der Bischofssynode
1994 über das geweihte Leben »überall der ehrlichen Sehnsucht« begegnet, »zwischen
Bischöfen, Instituten des geweihten Lebens, Weltklerus und Laien authentische
Beziehungen der Gemeinschaft und der Zusammenarbeit aufzubauen«.(3) In dem
nachsynodalen Apostolischen Schreiben bestätigt der Papst dann den spezifischen
Beitrag des geweihten Lebens an der Sendung und Auferbauung der Kirche.(4)
Es
gibt ein Zusammenwirken aller Gläubigen in beiden Ordnungen der Sendung der
Kirche, in der geistlichen, um die Botschaft Christi und seine Gnade zu den
Menschen zu bringen, wie auch in der weltlichen Ordnung, um die säkulare
Wirklichkeit mit dem Geist des Evangeliums zu durchdringen und zu
vervollkommnen.(5) Besonders in der ersteren — bei der Evangelisierung und
beim Heiligungsdienst — »ergänzen einander das Apostolat der Laien und der
Dienst der Hirten«.(6) Dabei haben Laien beiderlei Geschlechts unzählige
Gelegenheiten, aktiv zu werden, und zwar durch das kohärente Zeugnis im persönlichen
Leben, in Familie und Gesellschaft, durch die Verkündigung und Weitergabe des
Evangeliums Christi in jedem Umfeld und durch das Bemühen, die christlichen
Prinzipien bei den aktuellen Problemen herauszuarbeiten, zu verteidigen und
richtig anzuwenden.(7) Besonders die Hirten sind aufgerufen, »die Dienste
("ministeria"), Ämter ("officia") und Funktionen ("functiones")
der Laien anzuerkennen und zu fördern. Diese haben ihre sakramentale Grundlage
in Taufe und Firmung und vielfach auch in der Ehe«.(8)
In
der Tat sind im Leben der Kirche auf diesem Gebiet erstaunliche pastorale
Initiativen aufgeblüht, vor allem nach dem wichtigen Impuls, der vom II.
Vatikanischen Konzil und vom päpstlichen Lehramt ausgegangen ist.
Heute
erfordert besonders die vorrangige Aufgabe der Neuevangelisierung, die das
gesamte Volk Gottes gemeinsam mit den Priestern als »Protagonisten« angeht,
die neuerliche und volle Bewußtwerdung des Weltcharakters der Sendung der
Laien.(9)
Dieses
Vorhaben öffnet den Laien immense, manche noch zu erforschende Horizonte des
Engagements in der Welt, im Bereich der Kultur, der Kunst und des Theaters, in
der wissenschaftlichen Forschung, in der Arbeitswelt, in den Massenmedien, in
der Politik, in der Wirtschaft usw. Ihr ganzer Unternehmungsgeist ist gefordert,
um immer wirksamere Formen zu schaffen, damit diese Tätigkeitsfelder in Jesus
Christus die Fülle ihrer Bedeutung finden.(10)
Innerhalb
dieses weiten Feldes der gemeinsamen Tätigkeit, sei es in der spezifisch
geistlichen bzw. religiösen Ordnung, sei es in der »consecratio mundi«, gibt
es ein besonderes Gebiet, das den geistlichen Dienst (»sacrum ministerium«)
des Klerus betrifft. Bei der Ausübung dieses Dienstes können Laien, Männer
und Frauen, natürlich auch Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und
der Gesellschaften des apostolischen Lebens, die nicht das Weihesakrament
empfangen haben, zur Mitarbeit beauftragt werden. Auf dieses besondere Gebiet
bezieht sich das II. Vatikanische Konzil, wo es lehrt: »Schließlich vertraut
die Hierarchie den Laien auch gewisse Aufgaben an, die enger mit den Ämtern der
Hirten verbunden sind, etwa bei der Unterweisung in der christlichen Lehre, bei
gewissen liturgischen Handlungen und in der Seelsorge«.(11)
Da
es sich eben um Aufgaben handelt, die enger mit den Verpflichtungen der Hirten
— die, um Hirten zu sein, das Weihesakrament empfangen haben müssen —
verbunden sind, ist es erforderlich, daß alle, die in irgendeiner Weise davon
betroffen sind, eine besondere Sorgfalt walten lassen, damit sowohl das Wesen
und die Sendung des geistlichen Dienstes als auch die Berufung und der
Weltcharakter der Laien gewahrt bleiben. Mitarbeiten bedeutet nämlich nicht
ersetzen.
Mit
großer Zufriedenheit können wir feststellen, daß sich die Mitarbeit der Laien
am pastoralen Dienst des Klerus in vielen Teilkirchen auf sehr positive Weise
darstellt und unter Beachtung der vom Wesen der Sakramente gesetzten Grenzen
sowie der Verschiedenheit der Charismen und kirchlichen Funktionen reiche Früchte
an Gutem hervorbringt; mit großherzigen und sinnvollen Lösungen wird
Situationen begegnet, wo keine oder zu wenige geistliche Amtsträger (»sacri
ministri«) vorhanden sind.(12) Es hat sich als vorteilhaft erwiesen, daß im
Sinn der Gemeinschaft einige Glieder der Kirche, soweit es ihnen, ohne mit dem
Weihesakrament ausgestattet zu sein, möglich ist, an der Abhilfe von
Notsituationen und chronischen Erfordernissen mancher Gemeinden eifrig
mitarbeiten.(13) Diese Gläubigen sind gerufen und beauftragt, bestimmte sehr
wichtige und delikate Aufgaben zu übernehmen. Sie werden von der Gnade des
Herrn gestärkt, von den geistlichen Amtsträgern begleitet und von den
Gemeinden, zu deren Wohl sie ihren Dienst anbieten, gut aufgenommen. Die
geistlichen Hirten anerkennen voll den Großmut, mit dem sich viele Gottgeweihte
und Laien für diesen spezifischen Dienst zur Verfügung stellen, den sie mit
treuem »sensus Ecclesiae« und aufrichtiger Hingabe leisten. Besondere
Dankbarkeit und Ermutigung gebührt jenen, die diese Aufgaben in Situationen der
Verfolgung der christlichen Gemeinschaft ausüben, in den territorialen oder
kulturellen Missionsgebieten, dort, wo die Kirche noch wenig verwurzelt ist,
oder wo die Präsenz des Priesters nur selten gegeben ist.(14)
Hier
ist nicht der Ort, den ganzen theologischen und pastoralen Reichtum der Rolle
der Laien in der Kirche zu vertiefen. Er wurde bereits durch das Apostolische
Schreiben Christifideles laici ausführlich dargestellt.
Das
Ziel dieses Dokuments besteht einfach darin, eine klare und verbindliche Antwort
zu geben auf drängende und zahlreich bei unseren Dikasterien eingelangte
Anfragen von Bischöfen, Priestern und Laien, die gebeten haben, hinsichtlich
neuer Formen »pastoraler« Tätigkeiten von Laien im Bereich der Pfarreien und
Diözesen aufgeklärt zu werden.
Oft
handelt es sich nämlich um Praktiken, die in Notsituationen entstanden sind und
sich häufig in der Absicht, eine großzügige Hilfe in der Pastoral zu leisten,
entfaltet haben, aber schwerwiegende negative Folgen für das rechte Verständnis
wahrer kirchlicher Gemeinschaft haben können. Solche Praktiken gibt es vor
allem in einigen Gebieten; manchmal sind sie auch innerhalb desselben Gebietes
sehr unterschiedlich.
Jedenfalls
erinnern sie an die schwerwiegende pastorale Verantwortung derer, vor allem der
Bischöfe,(15) die gerufen sind, die allgemeine Ordnung der Kirche auf der Basis
einiger lehrmäßiger Prinzipien, die schon vom II. Vatikanischen Konzil(16) und
vom nachfolgenden päpstlichen Lehramt(17) deutlich dargelegt worden sind, zu fördern
und zu bewahren.
Innerhalb
unserer Dikasterien wurden Überlegungen angestellt, und es wurde ein Symposion
veranstaltet, an dem Vertreter der mit dem Problem hauptsächlich befaßten
Episkopate teilgenommen haben. Schließlich wurde eine umfangreiche Befragung
vieler Vorsitzender von Bischofskonferenzen und anderer Bischöfe und Experten
verschiedener kirchlicher Fachbereiche und geographischer Herkunft durchgeführt.
Das Ergebnis zeigte eine klare Übereinstimmung im Sinn der vorliegenden
Instruktion. Diese beansprucht allerdings nicht, die Thematik erschöpfend zu
behandeln, weil man sich auf die derzeit bekanntesten Probleme beschränken möchte
und weil die besonderen Umstände, bei denen sich solche Probleme zeigen, extrem
verschieden sind.
Der
Text, der auf der sicheren Basis des außerordentlichen und des ordentlichen
Lehramtes der Kirche verfaßt ist, wird zur treuen Anwendung den betroffenen
Bischöfen anvertraut; aber er wird auch den Bischöfen jener Gebiete zur
Kenntnis gebracht, in denen es zwar zur Zeit keine mißbräuchlichen Praktiken
gibt, die aber wegen der raschen Ausbreitung der Phänomene bald ebenfalls
betroffen sein könnten.
Bevor
auf die konkreten an uns herangetragenen Probleme eingegangen wird, scheint es
notwendig, einige kurze und grundlegende theologische Elemente hinsichtlich der
Bedeutung des Weihesakramentes in der Verfassung der Kirche vorauszuschicken.
Dabei geht es um ein fundiertes Verständnis der kirchlichen Ordnung, die mit
Respekt für die Wahrheit und für die kirchliche Gemeinschaft die Rechte und
Pflichten aller fördern will, weil »das Heil der Seelen in der Kirche das
oberste Gesetz sein muß«.(18)
THEOLOGISCHE PRINZIPIEN
1.
Gemeinsames Priestertum und Priestertum des Dienstes
Der
ewige Hohepriester Jesus Christus wollte, daß seine Kirche an seinem einzigen
und unteilbaren Priestertum teilhabe. Sie ist das Volk des Neuen Bundes, in dem
»die Getauften durch die Wiedergeburt und die Salbung mit dem Heiligen Geist
... zu einem geistigen Bau und einem heiligen Priestertum geweiht werden, damit
sie in allen Werken eines christlichen Menschen geistige Opfer darbringen und
die Machttaten dessen verkünden, der sie aus der Finsternis in sein wunderbares
Licht gerufen hat (vgl. 1 Petr 2,4-10)«.(19) »Eines ist also das auserwählte
Volk Gottes: "Ein Herr, ein Glaube, eine Taufe" (Eph 4,5);
gemeinsam die Würde der Glieder aus ihrer Wiedergeburt in Christus, gemeinsam
die Gnade der Kindschaft, gemeinsam die Berufung zur Vollkommenheit«.(20) Während
unter allen »eine wahre Gleichheit in der allen Gläubigen gemeinsamen Würde
und Tätigkeit zum Aufbau des Leibes Christi« waltet, sind einige nach Christi
Willen als »Lehrer, Ausspender der Geheimnisse und Hirten für die anderen«(21)
bestellt. Das gemeinsame Priestertum der Gläubigen wie auch das Priestertum des
Dienstes, das heißt das hierarchische Priestertum, »unterscheiden sich zwar
dem Wesen und nicht bloß dem Grade nach. Dennoch sind sie einander zugeordnet:
das eine wie das andere nämlich nimmt je auf besondere Weise am Priestertum
Christi teil«.(22) Zwischen beiden gibt es eine echte Einheit, weil der Heilige
Geist die Kirche in der Gemeinschaft und in der Dienstleistung eint und ihr
verschiedene hierarchische und charismatische Gaben schenkt.(23)
Der
wesensmäßige Unterschied zwischen dem gemeinsamen Priestertum und dem
Priestertum des Dienstes findet sich also nicht im Priestertum Christi, das
immer einzig und unteilbar bleibt, und auch nicht in der Heiligkeit, zu der alle
Gläubigen berufen sind: »Das Amtspriestertum bedeutet nämlich nicht an sich
einen höheren Grad an Heiligkeit im Vergleich zum gemeinsamen Priestertum der
Gläubigen; aber durch das Weihepriestertum wird den Priestern von Christus im
Geist eine besondere Gabe verliehen, damit sie dem Volk Gottes helfen können,
das ihm verliehene gemeinsame Priestertum getreu und vollständig auszuüben«.(24)
Im Aufbau der Kirche, des Leibes Christi, gibt es eine Verschiedenheit der
Glieder und Funktionen, aber einer ist der Geist, der zum Nutzen der Kirche
seine vielfältigen Gaben entsprechend seinem Reichtum und gemäß den
Erfordernissen der Dienste austeilt (vgl. 1 Kor 12,1-12).(25)
Die
Verschiedenheit betrifft die »Art« der Teilhabe am Priestertum Christi und berührt
das Wesen in diesem Sinn: »Während das gemeinsame Priestertum der Gläubigen
sich in der Entfaltung der Taufgnade, im Leben des Glaubens, der Hoffnung und
der Liebe, im Leben gemäß dem Heiligen Geist vollzieht, steht das
Amtspriestertum im Dienst dieses gemeinsamen Priestertums. Es bezieht sich auf
die Entfaltung der Taufgnade aller Christen«.(26) Demzufolge ist das
Amtspriestertum »vom gemeinsamen Priestertum dem Wesen nach verschieden, denn
es verleiht eine heilige Vollmacht zum Dienst an den Gläubigen«.(27) Deswegen
ist der Priester gerufen zu »wachsen im Bewußtsein der tiefen Gemeinschaft,
die ihn an das Gottesvolk bindet«, um »die Mitverantwortung für die eine
gemeinsame Heilssendung anzuregen und zu entfalten, mit lebhafter und herzlicher
Anerkennung aller Charismen und Aufgaben, die der Geist den Gläubigen für die
Auferbauung der Kirche schenkt«.(28)
Die
Merkmale, die das Priestertum des Dienstes der Bischöfe und Priester vom
gemeinsamen Priestertum der Gläubigen unterscheiden und in der Folge auch die
Grenzen der Mitwirkung der Laien am geistlichen Dienst angeben, können
folgendermaßen zusammengefaßt werden:
a)
Das Priestertum des Dienstes hat seine Wurzel in der apostolischen Sukzession
und ist mit einer heiligen Vollmacht(29) ausgestattet, die in der Befähigung
und in der Verantwortung besteht, in der Person Christi, des Hauptes und Hirten,
zu handeln.(30)
b)
Das Priestertum des Dienstes macht die geistlichen Amtsträger zu Dienern
Christi und der Kirche, und zwar durch die bevollmächtigte Verkündigung des
Wortes Gottes, die Feier der Sakramente und die pastorale Leitung der Gläubigen.(31)
Ein
Wesenszug der katholischen Lehre über die Kirche besteht darin, die Grundlagen
des Weiheamtes in der apostolischen Sukzession zu verankern, insofern dieses Amt
die Sendung weiterführt, welche die Apostel von Christus erhalten haben.(32)
Daher
ist das Weiheamt auf dem Fundament der Apostel zur Auferbauung der Kirche
konstituiert:(33) »Der Dienst des Priesters ist ganz für die Kirche da«.(34)
»Mit der sakramentalen Natur des kirchlichen Amtes hängt innerlich sein
Dienstcharakter zusammen. Weil die Amtsträger ganz von Christus abhängig sind,
der Sendung und Vollmacht gibt, sind sie wahrhaft "Knecht Christi" (Röm
1,1) nach dem Vorbild Christi, der für uns freiwillig
"Knechtsgestalt" angenommen hat (Phil 2,7). Weil das Wort und
die Gnade, deren Diener sie sind, nicht von ihnen, sondern von Christus stammen,
der sie ihnen für die anderen anvertraut hat, sollen sie sich freiwillig zu
Sklaven aller machen«.(35)
2.
Einheit und Verschiedenheit der amtlichen Aufgaben
Die
Funktionen des Weiheamtes bilden in ihrer Gesamtheit aufgrund ihres einzigen
Fundamentes(36) eine untrennbare Einheit. Wie in Christus(37) gibt es nämlich
nur eine einzige Wurzel des Heilshandelns, vom Amtsträger bezeichnet und
verwirklicht in der Ausübung der Funktionen des Lehrens, des Heiligens und des
Leitens der anderen Gläubigen. Diese Einheit bestimmt wesentlich die Ausübung
der Funktionen des geistlichen Dienstes, welche immer in verschiedener Hinsicht
Ausübung der Rolle Christi, des Hauptes der Kirche, sind.
Wenn
daher die Ausübung des «munus docendi, sanctificandi et regendi» durch den
geweihten Amtsträger das Wesen des pastoralen Dienstes ausmacht, können die
verschiedenen Funktionen der geistlichen Amtsträger, die eine untrennbare
Einheit bilden, nicht getrennt voneinander verstanden werden, vielmehr müssen
sie in ihrer gegenseitigen Verbundenheit und Komplementarität betrachtet
werden. Nur bei einigen dieser Funktionen können bis zu einem gewissen Grad
auch nicht mit dem Weihesakrament ausgestattete Gläubige mit den Hirten
zusammenwirken, wenn sie zur Ausübung dieser Mitarbeit von der rechtmäßigen
Autorität und in der vorgesehenen Weise berufen sind. Jesus Christus »verfügt
in seinem Leib, der Kirche, die Dienstgaben immerfort, vermöge deren wir durch
seine Kraft uns gegenseitig Dienste leisten zum Heil«.(38) »Die Erfüllung
einer solchen Aufgabe macht den Laien aber nicht zum Hirten: Nicht eine Aufgabe
konstituiert das Amt, sondern das Sakrament der Weihe. Nur das Weihesakrament
gewährt dem geweihten Amtsträger eine besondere Teilhabe am Amt Christi, des
Hauptes und Hirten, und an seinem ewigen Priestertum. Die in Vertretung erfüllte
Aufgabe leitet ihre Legitimation formell und unmittelbar von der offiziellen
Beauftragung durch die Hirten ab. Ihre konkrete Erfüllung untersteht der
Leitung der kirchlichen Autorität«.(39)
Man
muß diese Lehre bekräftigen, weil einige Praktiken, die dem Mangel an
geweihten Amtsträgern in der Gemeinde abhelfen möchten, in manchen Fällen ein
Verständnis vom gemeinsamen Priestertum der Gläubigen aufkommen ließen, das
seinen eigentlichen Sinn und seine spezifische Bedeutung verwischt. Dies führt
unter anderem zu einem Rückgang der Kandidaten für das Priestertum und
verdunkelt die besondere Stellung des Seminars als typischen Ort für die
Ausbildung des geistlichen Amtsträgers. Es handelt sich um eng verflochtene Phänomene,
über deren gegenseitige Zusammenhänge noch nachzudenken sein wird, um überlegte
Schlußfolgerungen für die Praxis zu ziehen.
3.
Unersetzbarkeit des Weiheamtes
Eine
Gemeinschaft von Gläubigen kann ihre Leitung nicht von organisatorischen
Kriterien aus dem Vereinswesen oder aus der Politik ableiten, wenn sie Kirche
genannt werden und wahrhaft sein will. Jede Teilkirche verdankt ihre Leitung
Christus, weil er selber der Kirche das apostolische Amt gewährt hat. Deshalb
hat keine Gemeinde die Vollmacht, es sich selbst zu verleihen(40) oder es im
eigenen Auftrag einzusetzen. Die Ausübung des Lehr- und Leitungsdienstes bedarf
der kanonischen und rechtlichen Bestimmung durch die hierarchische Autorität.(41)
Das
Priestertum des Dienstes ist also notwendig für die Existenz der Gemeinde als
Kirche: »Man darf das Weihepriestertum nicht später als die kirchliche
Gemeinschaft ansetzen, so als könnte deren Gründung ohne das Priestertum
verstanden werden«.(42)Wenn nämlich in der Gemeinde kein Priester vorhanden
ist, dann fehlt der Dienst und die sakramentale Funktion Christi, des Hauptes
und Hirten, was für das Leben der kirchlichen Gemeinschaft unabdingbar ist.
Das
Priestertum des Dienstes ist deshalb absolut unersetzbar. Von daher ergibt sich
unmittelbar die Notwendigkeit einer Berufungspastoral, die eifrig, gut geordnet
und andauernd darum bemüht ist, der Kirche die nötigen Amtsträger zu geben,
sowie auch die Notwendigkeit einer sorgfältigen Ausbildung derer, die sich in
den Seminaren auf das Priestertum vorbereiten. Jede andere Lösung für die
Probleme, die sich aus dem Mangel an geistlichen Amtsträgern ergeben, kann nur
bedenklich sein.
»Berufe
zu fördern ist Aufgabe der gesamten christlichen Gemeinde. Sie erfüllt sie vor
allem durch ein wirklich christliches Leben«.(43) Alle Gläubigen tragen
Verantwortung, daß durch eine immer treuere Nachfolge Jesu Christi der Ruf zum
Priestertum positiv angenommen und die Gleichgültigkeit der Umgebung, vor allem
in den stark materialistisch geprägten Gesellschaften, überwunden wird.
4.
Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst
In
den Konzilsdokumenten wird unter den verschiedenen Aspekten der Mitwirkung der
nicht mit dem Weihecharakter ausgestatteten Gläubigen an der Sendung der Kirche
auch die direkte Mitarbeit an den spezifischen Aufgaben der Hirten
behandelt.(44) »Wenn es zum Wohl der Kirche nützlich oder notwendig ist, können
die Hirten entsprechend den Normen des Universalrechts den Laien bestimmte
Aufgaben anvertrauen, die zwar mit ihrem eigenen Hirtenamt verbunden sind, aber
den Charakter der Weihe nicht voraussetzen«.(45) Diese Zusammenarbeit ist von
der nachkonziliaren Gesetzgebung und besonders vom neuen Codex des kanonischen
Rechtes geregelt worden.
Der
Codex behandelt nach den Aussagen über die Pflichten und Rechte aller Gläubigen(46)
im darauf folgenden Abschnitt nicht nur die Pflichten und Rechte, die den Laien
wegen ihres Weltcharakters eigen sind,(47) sondern auch weitere Aufgaben und
Funktionen, die nicht ausschließlich ihnen zukommen. Einige davon betreffen
alle Gläubigen, seien sie mit dem Weihesakrament ausgestattet oder nicht,(48)
andere sind näher mit dem geistlichen Dienst der geweihten Amtsträger
verbunden.(49) Im Hinblick auf diese letzteren Aufgaben und Funktionen haben die
Laien kein Recht sie auszuüben. Aber sie »können von den geistlichen Hirten für
jene kirchlichen Ämter und Aufgaben herangezogen werden, die sie gemäß den
Rechtsvorschriften wahrzunehmen vermögen«.(50) Wenn nämlich »für diese
Dienste Beauftragte nicht zur Verfügung stehen..., können auch Laien ... nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften bestimmte Aufgaben derselben erfüllen«.(51)
Damit
sich diese Zusammenarbeit harmonisch in den pastoralen Dienst einfügt, ist es
zur Vermeidung pastoraler Abweichungen und disziplinärer Mißbräuche
notwendig, daß die lehrmäßigen Prinzipien klar sind und die geltenden
Vorschriften mit Entschiedenheit in der ganzen Kirche sorgfältig und loyal
angewandt werden, ohne den Begriff der Ausnahme mißbräuchlich auf solche Fälle
auszudehnen, die nicht als »Ausnahme« betrachtet werden können.
Falls
irgendwo Mißbräuche und die Grenzen mißachtende Praktiken vorkommen, sollen
die Hirten die notwendigen und angebrachten Mittel einsetzen, um deren
Ausbreitung rechtzeitig zu verhindern und um zu vermeiden, daß das richtige
Verständnis des Wesens der Kirche Schaden leidet. Insbesondere sollen sie die
schon festgelegten disziplinären Vorschriften anwenden. Diese helfen, um den
Unterschied und die Komplementarität der Funktionen, die für die kirchliche
Gemeinschaft lebenswichtig sind, zu kennen und auch wirklich zu respektieren. Wo
aber solche die Grenzen mißachtende Praktiken sich schon ausgebreitet haben,
darf ein verantwortungsbewußtes Einschreiten der zuständigen Autorität
absolut nicht aufgeschoben werden. So wird wahre Gemeinschaft gestiftet, denn
diese kann nur auf der Wahrheit aufgebaut sein. Gemeinschaft, Wahrheit,
Gerechtigkeit, Frieden und Liebe sind voneinander abhängige Begriffe.(52)
Im
Licht der soeben erwähnten Prinzipien werden nun die entsprechenden Mittel
genannt, die den unseren Dikasterien gemeldeten Mißbräuchen abhelfen sollen.
Die folgenden Verfügungen sind den Rechtsvorschriften der Kirche entnommen.
PRAKTISCHE
VERFÜGUNGEN
Artikel
1.
Notwendigkeit
einer angemessenen Terminologie
Der
Papst hat in seiner Ansprache an die Teilnehmer des Symposions über die »Mitarbeit
der Laien am pastoralen Dienst der Priester« die Notwendigkeit unterstrichen,
die verschiedenen Bedeutungen zu klären und zu unterscheiden, die der Begriff
»Dienst« in der theologischen und kanonistischen Sprache angenommen hat.(53)
§
1. »Seit einiger Zeit ist es üblich geworden, "Dienste" nicht nur
jene "officia" (Ämter) und "munera" (Aufgaben) zu nennen,
die von den Hirten kraft des Weihesakraments ausgeübt werden, sondern auch
solche, die von Laien kraft des in der Taufe gründenden Priestertums ausgeübt
werden. Die terminologische Frage wird noch komplexer und heikler, wenn man die
Möglichkeit anerkennt, daß alle Gläubigen — ersatzweise und von den Hirten
amtlich beauftragt — manche Aufgaben ausüben können, die passender Klerikern
zustehen, die aber nicht den Weihecharakter erfordern. Es ist festzustellen, daß
der Sprachgebrauch jedesmal unsicher, konfus und daher zum Ausdruck der
Glaubenslehre nicht nützlich erscheint, wenn man den Unterschied "dem
Wesen und nicht bloß dem Grade nach", den es zwischen dem gemeinsamen
Priestertum der Getauften und dem Weihepriestertum gibt, irgendwie verwischt«.(54)
§
2. »Was erlaubt, in einigen Fällen den Begriff "Dienst" auf die
"munera" auszudehnen, die den Laien eigen sind, ist das Faktum, daß
auch diese in einem gewissen Maß Teilhabe am einzigen Priestertum Christi sind.
Die ihnen zeitweilig anvertrauten "officia" sind hingegen ausschließlich
Frucht der Beauftragung durch die Kirche. Nur die beständige Bezugnahme auf den
einen grundlegenden "Dienst Christi" ... erlaubt es in einem
begrenzten Umfang, den Ausdruck "Dienst" unmißverständlich auch auf
Laien anzuwenden, d.h., ohne daß dies verstanden und erfahren wird als ein
ungehöriges Streben nach dem "geistlichen Dienst" oder als
fortschreitende Aushöhlung seiner Besonderheit.
In
diesem ursprünglichen Sinn drückt der Begriff "Dienst" (servitium)
nur ein Wirken aus, wodurch Glieder der Kirche in ihrem Innern und für die Welt
die Sendung und den Dienst Christi fortsetzen. Wenn hingegen der Ausdruck
differenziert wird hinsichtlich der Bezogenheit und Gegenüberstellung der
verschiedenen "munera" und "officia" untereinander, dann muß
man deutlich darauf verweisen, daß er nur kraft der Weihe jene Fülle und
Eindeutigkeit in der Bedeutung erhält, die ihm die Tradition immer zugedacht
hat«.(55)
§
3. Der nicht mit dem Weihesakrament ausgestattete Gläubige erhält die
allgemeine Bezeichnung »außerordentlicher Beauftragter« nur dann, wenn er von
der zuständigen Autorität dazu beauftragt wurde, vertretungsweise die in can.
230, § 3 (56) bzw. in den cann. 943 und 1112 angeführten Aufgaben zu übernehmen.
Natürlich kann die konkrete Bezeichnung verwendet werden, mit der die
anvertraute Aufgabe kirchenamtlich bestimmt wird, wie zum Beispiel Katechet,
Akolyth, Lektor usw.
Die
zeitlich begrenzte Beauftragung bei liturgischen Handlungen gemäß can. 230, §
3 verleiht den Laien keinerlei besondere Titel.(57)
Daher
ist es nicht zulässig, daß Laien mit Bezeichnungen versehen werden wie etwa »Pastor«,
»Kaplan«, »Koordinator«, »Moderator« oder anderen Titeln, die zu
Verwechslungen ihrer Rolle mit der des Hirten führen könnten, die einzig dem
Bischof und dem Priester zukommt.(58)
Artikel
2.
Der
Dienst am Wort(59)
§
1. Der Inhalt dieses Dienstes besteht »in der seelsorglichen Verkündigung, in
der Katechese und in der gesamten christlichen Unterweisung, in der die
liturgische Homilie einen hervorragenden Platz haben muß«.(60)
Die
eigentliche Ausübung dieser Aufgaben steht dem Diözesanbischof als Leiter des
gesamten Verkündigungsdienstes in seiner Kirche zu,(61) und sie steht auch den
Priestern als seinen Mitarbeitern zu.(62) Diesen Dienst versehen auch die
Diakone in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium.(63)
§
2. Laien haben gemäß ihrer Eigenart an dem prophetischen Dienst Christi teil.
Sie sind zu seinen Zeugen bestellt und ausgestattet mit dem Glaubenssinn und der
Gnade des Wortes. Alle sind berufen, immer mehr »wirksame Boten des Glaubens an
die zu erhoffenden Dinge« (vgl. Hebr 11,1) (64) zu werden. Heute hängt
besonders das katechetische Wirken sehr von ihrem Einsatz und von ihrer Großherzigkeit
im Dienst der Kirche ab.
Daher
können die Gläubigen und besonders die Mitglieder von Instituten des geweihten
Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens berufen werden, in
angemessener Weise bei der Ausübung des Dienstes am Wort mitzuwirken.(65)
§
3. Damit die Zusammenarbeit gemäß § 2 wirksam sei, ist es notwendig, an
einige Bedingungen bezüglich der Formen solchen Zusammenwirkens zu erinnern.
Can.
766 C.I.C. legt die Bedingungen fest, nach denen die zuständige Autorität
Laien zur Predigt »in ecclesia vel oratorio« zulassen kann. Schon die
Ausdrucksweise »admitti possunt« weist darauf hin, daß es sich keinesfalls um
ein eigenes Recht wie jenes spezifische der Bischöfe(66) handelt, oder um eine
Befugnis wie jener der Priester und Diakone.(67)
Die
Nennung solcher Bedingungen — »wenn dies unter bestimmten Umständen
notwendig oder in Einzelfällen als nützlich angeraten ist« — weist auf den
Ausnahmefall hin, bei dem überdies gemäß can. 766 immer »iuxta Episcoporum
conferentiae praescripta« zu handeln ist. In dieser letztgenannten Klausel
bestimmt der zitierte Kanon die primäre Quelle, um in konkreten Fällen bezüglich
»Notwendigkeit« und »Nutzen« entsprechend zu entscheiden. Denn in den
Vorschriften der Bischofskonferenz, die der »recognitio« des Apostolischen
Stuhls bedürfen, müssen die Kriterien genannt werden, die dem Diözesanbischof
helfen, geeignete pastorale Entscheidungen zu treffen, die zu seinem bischöflichen
Amt gehören.
§
4. In bestimmten Gebieten können, bedingt durch den Mangel an geistlichen
Amtsträgern, andauernde objektive Situationen der Notwendigkeit und des Nutzens
gegeben sein, die die Zulassung von Laien zum Predigtdienst nahelegen.
Die
Predigt in Kirchen und Oratorien kann Laien als »Ersatz« für geistliche
Amtsträger oder wegen besonderer nützlicher Gründe, die vom allgemeinen
kirchlichen Recht oder der Bischofskonferenz in besonderen Fällen vorgesehen
sind, gestattet werden. Sie kann daher kein einfach übliches Faktum und auch
nicht als authentische Förderung der Laien verstanden werden.
§
5. Insbesondere bei der Vorbereitung auf den Empfang der Sakramente, sollen die
Katecheten auf die Rolle und Gestalt des Priesters als alleinigen Ausspender der
göttlichen Geheimnisse, auf die man sich vorbereitet, aufmerksam machen.
Artikel
3.
Die
Homilie
§
1. Die Homilie ist als herausragende Form der Predigt, »qua per anni liturgici
cursum ex textu sacro fidei mysteria et normae vitae christianae exponuntur«,(68)
Teil der Liturgie selbst.
Daher
muß die Homilie während der Eucharistiefeier dem geistlichen Amtsträger,
Priester oder Diakon,(69) vorbehalten sein. Ausgeschlossen sind Laien, auch wenn
sie in irgendwelchen Gemeinschaften oder Vereinigungen Aufgaben als »Pastoralassistenten«
oder Katecheten erfüllen. Es geht nämlich nicht um eine eventuell bessere Gabe
der Darstellung oder ein größeres theologisches Wissen, sondern vielmehr um
eine demjenigen vorbehaltene Aufgabe, der mit dem Weihesakrament ausgestattet
wurde. Deshalb ist nicht einmal der Diözesanbischof bevollmächtigt, von der
Norm des Kanons(70) zu dispensieren. Es handelt sich nämlich nicht um eine bloß
disziplinäre Verfügung, sondern um ein Gesetz, das die Aufgaben des Lehrens
und Heiligens betrifft, die untereinander eng verbunden sind.
Man
kann daher die gelegentlich geübte Praxis nicht gestatten, wonach die Homilie
Seminaristen anvertraut wird, die als Theologiestudenten noch nicht das
Weihesakrament empfangen haben.(71) Die Homilie kann nicht als Übung für den künftigen
Dienst betrachtet werden.
Jegliche
frühere Norm, die Laien die Homilie innerhalb der Messfeier gestattet hatte,
ist durch can. 767, § 1 als aufgehoben anzusehen.(72)
§
2. Erlaubt sind eine kurze Einführung, um ein besseres Verständnis der
Liturgie zu fördern, und ausnahmsweise auch ein etwaiges Zeugnis, das, immer in
Einklang mit den liturgischen Vorschriften, an besonderen Tagen (Tag des
Seminars, Tag der Kranken usw.) in Eucharistiefeiern vorgetragen wird, wenn dies
zur Veranschaulichung der vom zelebrierenden Priester regulär gehaltenen
Homilie objektiv angebracht erscheint. Diese Einführungen und Zeugnisse dürfen
keine Merkmale aufweisen, die zu Verwechslungen mit der Homilie führen könnten.
§
3. Die Möglichkeit eines »Dialogs« in der Homilie(73) kann manchmal vom
zelebrierenden Amtsträger in kluger Weise zur Erläuterung eingesetzt werden,
ohne dadurch die Predigtpflicht an andere zu delegieren.
§
4. Die Homilie außerhalb der Meßfeier kann von Laien in Einklang mit dem Recht
und unter Beachtung der liturgischen Normen vorgetragen werden.
§
5. Die Homilie kann keinesfalls Priestern oder Diakonen anvertraut werden, die
den geistlichen Stand verloren oder die Ausübung des »geistlichen Dienstes«
aufgegeben haben.(74)
Artikel
4.
Der
Pfarrer und die Pfarrei
Laien
können, wie es lobenswerterweise in zahlreichen Fällen geschieht, in den
Pfarreien, im Bereich der Kranken-, Pflege-, Erziehungs- und Strafanstalten oder
der Militärordinariate usw. Aufgaben übernehmen und somit in fruchtbarer Weise
am pastoralen Dienst der Kleriker mitarbeiten. Eine außerordentliche Form der
Mitarbeit ist unter den vorgesehenen Bedingungen jene gemäß can. 517, § 2.
§
1. Das richtige Verständnis und die Anwendung dieses Kanons, »si ob sacerdotum
penuriam Episcopus dioecesanus aestimaverit participationem in exercitio curae
pastoralis paroeciae concredendam esse diacono aliive personae sacerdotali
charactere non insignitae aut personarum communitati, sacerdotem constituat
aliquem qui, potestatibus et facultatibus parochi instructus, curam pastoralem
moderetur«, verlangt, daß diese außergewöhnliche Maßnahme unter genauer
Beachtung der darin enthaltenen Bedingungen durchgeführt wird:
a)
»ob sacerdotum penuriam« und nicht aus Gründen der Bequemlichkeit oder einer
mißverständlichen »Förderung der Laien« usw.;
b)
vorausgesetzt, es handelt sich um »participatio in exercitio curae pastoralis«
und nicht darum, die Pfarrei zu leiten, zu koordinieren, zu moderieren oder zu
verwalten; dies steht gemäß dem Text des Kanons nur einem Priester zu.
Eben
weil es sich um Ausnahmefälle handelt, muß man vor allem die Möglichkeit in
Betracht ziehen, zum Beispiel sich eines älteren noch rüstigen Priesters zu
bedienen oder mehrere Pfarreien nur einem Priester oder einem »coetus
sacerdotum«(75) anzuvertrauen.
Jedenfalls
soll auch die Präferenz nicht übersehen werden, die derselbe Kanon für den
Diakon festlegt.
Schließlich
ist in denselben kanonischen Bestimmungen festgehalten, daß diese Formen der
Teilhabe an der Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben in den Pfarreien in keiner
Weise das Amt des Pfarrers ersetzen können. Die Vorschrift bekräftigt nämlich,
daß in jenen Ausnahmefällen »Episcopus dioecesanus ... sacerdotem constituat
aliquem qui, potestatibus et facultatibus parochi instructus, curam pastoralis
moderetur«. Das Amt des Pfarrers kann nur einem Priester gültig anvertraut
werden (vgl. can. 521, § 1), auch in Fällen objektiven Priestermangels.(76)
§
2. Diesbezüglich muß man auch bedenken, daß der Pfarrer der eigene Hirte(77)
der ihm übertragenen Pfarrei ist und solange bleibt, bis er aus dem Amt
scheidet.(78)
Die
Erklärung des Amtsverzichts bei Vollendung des 75. Lebensjahres läßt den
Pfarrer nicht »ipso iure« aus dem Amt scheiden. Dies geschieht erst, wenn der
Diözesanbischof — nach reiflicher Überlegung sämtlicher Umstände — gemäß
can. 538, § 3 definitiv seinen Amtsverzicht angenommen und es ihm schriftlich
mitgeteilt hat.(79) Jedenfalls bedarf es im Licht des Priestermangels, der
mancherorts existiert, besonderer Klugheit in dieser Hinsicht.
In
Anbetracht des Rechts eines jeden Priesters, die mit dem Empfang der Weihe
verbundenen Funktionen auch auszuüben, außer es gibt schwerwiegende
gesundheitliche oder disziplinäre Gründe, wird daran erinnert, daß die
Vollendung des 75. Lebensjahres keinen verpflichtenden Grund für die Annahme
des Amtsverzichts durch den Diözesanbischof darstellt. Dies gilt auch, um eine
funktionalistische Sicht des geistlichen Dienstes zu vermeiden.(80)
Artikel
5.
Organe
der Mitarbeit in der Teilkirche
Diese
Organe, die im Zuge der Erneuerung der Kirche gemäß dem II. Vatikanischen
Konzil und entsprechend der kanonischen Gesetzgebung gefordert und positiv
erprobt wurden, stellen eine Form der aktiven Teilnahme am Leben und an der
Sendung der Kirche als Gemeinschaft dar.
§
1. Die Bestimmungen des Codex über den «Priesterrat» legen fest, welche
Priester Mitglieder sein können.(81) Er ist Priestern vorbehalten, weil er
seine Grundlage in der gemeinsamen Teilhabe des Bischofs und der Priester an
demselben Priestertum und Amt findet.(82)
Weder
Diakone noch Laien können sich daher des aktiven und passiven Wahlrechts
erfreuen, auch wenn sie Mitarbeiter der geistlichen Amtsträger sind,
ebensowenig wie Priester, die aus dem Klerikerstand entlassen wurden oder die
Ausübung des geistlichen Dienstes aufgegeben haben.
§
2. Der diözesane und der pfarrliche »Pastoralrat«(83) sowie der pfarrliche »Vermögensverwaltungsrat«,(84)
denen auch Laien angehören, haben nur beratendes Stimmrecht; sie können in
keiner Weise zu Entscheidungsorganen werden. Für solche Aufgaben können nur
jene Gläubigen gewählt werden, die den von den kanonischen Normen bestimmten
Erfordernissen entsprechen.(85)
§
3. Der Vorsitz der pfarrlichen Räte steht dem Pfarrer zu. Daher sind
Entscheidungen, die von einem nicht unter dem Vorsitz des Pfarrers oder gegen
ihn versammelten Rat gefällt wurden, ungültig und deshalb als nichtig zu
betrachten.(86)
§
4. Alle diözesanen Räte können die eigene Zustimmung zu einer Handlung des
Bischofs gültig nur ausdrücken, wenn diese Zustimmung vom Recht ausdrücklich
gefordert ist.
§
5. Den örtlichen Verhältnissen entsprechend können die Ordinarien sich
eigener Studien- oder Expertengruppen für besondere Fragen bedienen. Diese
stellen jedoch keine Parallelorgane dar, die den diözesanen Priester- und
Pastoralräten oder auch den Räten auf pfarrlicher Ebene die ihnen eigene
Verantwortung entziehen, die vom allgemeinen kirchlichen Recht in den cann. 536,
§ 1 und 537 geregelt sind.(87) Wenn solche Organe in der Vergangenheit auf der
Basis örtlicher Gewohnheiten oder besonderer Umstände entstanden sind, sind
die nötigen Mittel anzuwenden, um sie mit dem geltenden Recht der Kirche in
Einklang zu bringen.
§
6. Der »Dechant«, der auch Dekan oder Erzpriester oder anders genannt wird und
sein Vertreter, »Pro-Vikar«, »Pro-Dekan« usw. müssen immer Priester
sein.(88) Daher können Nicht-Priester für diese Aufgaben gültig nicht ernannt
werden.
Artikel
6.
Die
liturgischen Feiern
§
1. Liturgische Handlungen müssen klar die geordnete Einheit des Gottesvolkes
als organische Gemeinschaft darstellen(89) und dementsprechend die innige
Verflochtenheit, die zwischen der liturgischen Handlung und dem organisch
strukturierten Wesen der Kirche vorhanden ist.
Dies
geschieht, wenn alle Beteiligten treu und mit Hingabe die Rolle ausführen, die
ihnen jeweils zukommt.
§
2. Um auch auf diesem Gebiet die kirchliche Identität jedes einzelnen zu
wahren, sind Mißbräuche verschiedener Art abzuschaffen, die der Bestimmung des
can. 907 entgegenstehen, demgemäß es den Diakonen und Laien in der
Eucharistiefeier nicht erlaubt ist, Gebete oder Gebetsteile — insbesondere das
eucharistische Hochgebet und die Doxologie — vorzutragen oder Handlungen und
Gesten zu verrichten, die dem zelebrierenden Priester vorbehalten sind. Ein
schwerer Mißbrauch ist es überdies, wenn Laien gleichsam den »Vorsitz« bei
der Eucharistiefeier übernehmen und dem Priester nur das Minimum belassen, um
deren Gültigkeit zu garantieren.
Auf
derselben Linie liegt der offensichtliche Verstoß, falls jemand, der das
Weihesakrament nicht empfangen hat, bei liturgischen Feiern Paramente verwendet,
die Priestern und Diakonen vorbehalten sind (Stola, Meßgewand oder Kasel,
Dalmatik).
Schon
der bloße Anschein von Verwirrung, die durch abweichendes liturgisches
Verhalten entstehen kann, ist zu vermeiden. Wie die geistlichen Amtsträger an
ihre Pflicht zu erinnern sind, alle vorgeschriebenen sakralen Paramente
anzuziehen, so können Laien nicht tragen, was ihnen nicht zusteht.
Um
Verwirrung zu vermeiden zwischen sakramentalen Feiern unter dem Vositz eines
Priesters oder Diakons und anderen von Laien geleiteten liturgischen Handlungen,
ist es notwendig, daß dafür klar unterschiedene Formulierungen verwendet
werden.
Artikel
7.
Sonntagsgottesdienste
bei Abwesenheit des Priesters
§
1. Weil Priester oder Diakone fehlen, finden mancherorts
Sonntagsgottesdienste(90) unter der Leitung von Laien statt. Dieser wertvolle
und delikate Dienst wird gemäß dem Geist und den besonderen Vorschriften erfüllt,
die dazu von der zuständigen kirchlichen Autorität erlassen wurden.(91) Um die
genannten Gottesdienste zu leiten, müssen Laien eine spezielle Beauftragung des
Bischofs haben, der dafür sorgen wird, die entsprechenden Anweisungen bezüglich
Dauer, Ort, Bedingungen und verantwortlichem Priester zu geben.
§
2. Solche Gottesdienste, deren Texte von der zuständigen kirchlichen Autorität
approbiert sein müssen, stellen immer nur vorläufige Lösungen dar.(92) Es ist
verboten, in ihrer Struktur Elemente aus der Opferliturgie, vor allem das »eucharistische
Hochgebet«, einzufügen, auch nicht in narrativer Form, um bei den Gläubigen
keine Irrtümer aufkommen zu lassen.(93) Zu diesem Zweck muß den Teilnehmern an
solchen Gottesdiensten immer erklärt werden, daß sie das eucharistische Opfer
nicht ersetzen und daß man das Sonntagsgebot nur durch die Mitfeier der
heiligen Messe erfüllt.(94) In jenen Fällen, wo es die Entfernungen und
physischen Umstände gestatten, müssen die Gläubigen angeregt und unterstützt
werden, das Gebot möglichst zu erfüllen.
Artikel
8.
Außerordentliche
Kommunionspender
Schon
seit geraumer Zeit arbeiten Laien auf verschiedenen Gebieten der Pastoral mit
den geistlichen Amtsträgern zusammen, damit »das unschätzbare Geschenk der
Eucharistie immer tiefer erkannt werde und damit man an seiner heilbringenden
Wirkung mit immer größerer Intensität teilnimmt«.(95)
Es
handelt sich um einen liturgischen Dienst, der objektiven Erfordernissen der Gläubigen
entspricht und der vor allem für die Kranken bestimmt ist und für liturgische
Versammlungen, wo Gläubige besonders zahlreich sind, die die heilige Kommunion
empfangen möchten.
§
1. Die kanonische Ordnung hinsichtlich des »außerordentlichen
Kommunionspenders« muß richtig angewandt werden, um keinerlei Verwirrung zu
stiften. Sie legt fest, daß ordentlicher Kommunionspender der Bischof, der
Priester und der Diakon ist,(96) während außerordentlicher Kommunionspender
sowohl der Akolyth ist als auch ein anderer dazu gemäß can. 230, § 3
beauftragter Gläubiger.(97)
Wenn
Gründe echter Notwendigkeit es nahelegen, können Laien vom Bischof beauftragt
werden, als außerordentliche Kommunionspender auch außerhalb der
Eucharistiefeier die heilige Kommunion auszuteilen, »ad actum vel ad tempus«
oder auf Dauer; dazu ist der dafür vorgesehene liturgische Ritus anzuwenden. In
Ausnahme- und unvorhergesehenen Fällen kann die Bevollmächtigung »ad actum«
vom Priester gewährt werden, der der Eucharistiefeier vorsteht.(98)
§
2. Damit der außerordentliche Kommunionspender während der Eucharistiefeier
die heilige Kommunion austeilen kann, ist es notwendig, daß entweder keine
ordentlichen Kommunionspender anwesend sind oder daß diese, obzwar anwesend,
wirklich verhindert sind.(99) Er kann dieselbe Aufgabe auch ausüben, wenn wegen
der besonders zahlreichen Teilnahme von Gläubigen, die die heilige Kommunion
empfangen möchten, die Eucharistiefeier sich allzusehr in die Länge ziehen würde,
weil zu wenige ordentliche Kommunionspender verfügbar sind. (100)
Diese
Aufgabe ist ersatzweise und außerordentlich (101) und sie muß gemäß den
Rechtsvorschriften ausgeübt werden. Dazu ist es angebracht, daß der Diözesanbischof
in Übereinstimmung mit dem allgemeinen kirchlichen Recht Partikularnormen erläßt,
die die Ausübung dieser Beauftragung regeln. Man muß unter anderem vorsehen,
daß ein zu diesem Dienst beauftragter Gläubiger gebührend unterrichtet wird
über die eucharistische Lehre, über den Charakter seines Dienstes, über die
zu beachtenden Rubriken hinsichtlich der dem so hohen Sakrament geschuldeten
Verehrung und über die Ordnung bezüglich der Zulassung zur Kommunion.
Um
keine Verwirrung zu stiften, sind einige Praktiken zu vermeiden und
abzuschaffen, die seit einiger Zeit in manchen Teilkirchen aufgekommen sind, wie
etwa:
—
der Kommunionempfang der Kommunionspender, als ob sie Konzelebranten wären;
—
bei der Erneuerung der Bereitschaftserklärung zum priesterlichen Dienst in der
Chrisam-Messe am Gründonnerstag auch solche Gläubige einbeziehen, die ihre
Ordensgelübde erneuern oder die Beauftragung als außerordentliche
Kommunionspender erhalten;
—
der gewohnheitsmäßige Einsatz von außerordentlichen Kommunionspendern in der
heiligen Messe unter willkürlicher Ausweitung des Begriffs der »zahlreichen
Teilnahme«.
Artikel
9.
Das
Apostolat für die Kranken
§
1. Auf diesem Gebiet können Laien eine wertvolle Mitarbeit leisten. (102) Unzählig
sind die Zeugnisse von karitativen Werken und Gesten, die von Laien, sei es
einzeln oder in Formen gemeinschaftlichen Apostolats an den Kranken vollbracht
werden. Dies bildet eine vorrangige christliche Präsenz in der Welt des Leidens
und der Krankheit. Wo Laien die Kranken in den schwersten Momenten begleiten,
ist es ihre hauptsächliche Aufgabe, das Verlangen nach den Sakramenten der Buße
und der Krankensalbung zu wecken und die Bereitschaft dazu zu fördern sowie bei
der Vorbereitung auf eine gute sakramentale Einzelbeichte und auch auf den
Empfang der Krankensalbung zu helfen. Hinsichtlich der vielfältigen Formen der
Sakramentalien haben die Laien darauf zu achten, daß deren Feier nicht zur
Meinung verführt, es würde sich um jene Sakramente handeln, deren Spendung
ausschließlich dem Bischof und Priester zusteht. Keinesfalls können
Nicht-Priester Salbungen vornehmen, weder mit dem für die Krankensalbung
geweihten noch mit dem nicht geweihten Öl.
§
2. Bezüglich der Spendung dieses Sakraments greift die kanonische Rechtsordnung
auf die theologisch sichere Lehre und auf die jahrhundertealte Praxis der Kirche
zurück, (103) wonach die Krankensalbung gültig nur der Priester spendet. (104)
Diese Bestimmung steht in völliger Übereinstimmung mit dem Glaubensgeheimnis,
das durch die Ausübung des priesterlichen Dienstes bezeichnet und verwirklicht
wird.
Es
ist zu betonen, daß der ausschließlich dem Priester vorbehaltene Dienst der
Krankensalbung in enger Verbindung dieses Sakramentes mit der Sündenvergebung
und mit dem würdigen Empfang der Eucharistie zu sehen ist. Niemand sonst kann
als ordentlicher oder außerordentlicher Spender des Sakraments fungieren;
jedwede derartige Handlung stellt eine Simulation des Sakraments dar. (105)
Artikel
10.
Assistenz
bei der Trauung
§
1. Die Möglichkeit, Laien zur Eheschließungsassistenz zu delegieren, kann sich
unter ganz besonderen Umständen bei schwerwiegendem Mangel an geweihten Amtsträgern
als notwendig erweisen.
Sie
ist jedoch von drei Voraussetzungen abhängig. Der Diözesanbischof kann eine
solche Delegation einzig in den Fällen erteilen, in denen Priester oder Diakone
fehlen, und nur, nachdem er für die eigene Diözese eine empfehlende
Stellungnahme der Bischofskonferenz und die erforderliche Erlaubnis des Heiligen
Stuhls erhalten hat. (106)
§
2. Auch in diesen Fällen ist die kanonische Bestimmung über die Gültigkeit
der Delegation (107) sowie über die Eignung, Fähigkeit und Haltung der Laien
zu beachten. (108)
§
3. Abgesehen von dem außerordentlichen Fall, der in can. 1112 C.I.C. bei Fehlen
von Priestern oder Diakonen, die der Trauung assistieren könnten, vorgesehen
ist, kann kein geistlicher Amtsträger einen Laien zu dieser Assistenz und zur
Entgegennahme des Ehekonsenses gemäß can. 1108, § 2 bevollmächtigen.
Artikel
11.
Der
Spender der Taufe
Angesichts
der Abwesenheit von geistlichen Amtsträgern ist die Glaubenstreue besonders
lobenswert, mit der nicht wenige Christen in schmerzlichen Situationen der
Verfolgung, aber auch in Missionsgebieten und in anderen Fällen besonderer Not,
das Sakrament der Taufe den neuen Generationen bewahrt haben und immer noch
bewahren. Außer im Notfall kann gemäß der kanonischen Bestimmung, falls der
ordentliche Spender fehlen oder verhindert sein sollte, (109) ein Laie zum außerordentlichen
Spender der Taufe bestimmt werden. (110) Auf eine allzu großzügige Auslegung
ist zu achten und eine gewohnheitsmäßige Erteilung dieser Befugnis zu
vermeiden.
So
können zum Beispiel für die Abwesenheit oder die Verhinderung, die die
Beauftragung von Laien mit der Taufspendung gestatten würden, nicht die Überlastung
des geistlichen Amtsträgers oder seine außerhalb des Pfarrgebiets liegende
Wohnung angeführt werden, wie auch nicht seine fehlende Verfügbarkeit für den
von der Familie vorgesehenen Tag der Taufe. Solche Begründungen sind nicht
hinreichend.
Artikel
12.
Die
Leitung kirchlicher Begräbnisfeiern
Unter
den gegenwärtigen Bedingungen wachsender Entchristlichung und religiöser
Entfremdung kann der Moment des Todes und des Begräbnisses manchmal eine sehr günstige
pastorale Gelegenheit für eine direkte Begegnung der geistlichen Amtsträger
mit jenen Gläubigen bieten, die die religiöse Praxis aufgegeben haben.
Daher
ist es wünschenswert, daß die Priester und Diakone auch unter Opfern persönlich
den Begräbnisfeiern gemäß den örtlichen Bräuchen vorstehen, um für die
Verstorbenen zu beten und sich auch den Familien zu nähern und die sich
bietende Gelegenheit für eine angemessene Evangelisierung zu nutzen.
Laien
können kirchliche Begräbnisse nur im Fall tatsächlichen Fehlens von geweihten
Amtsträgern und unter Beachtung der diesbezüglichen liturgischen Normen
leiten. (111) Für diese Aufgabe müssen sie lehrmäßig und liturgisch gut
vorbereitet werden.
Artikel
13.
Notwendige
Auswahl und angemessene Ausbildung
Es
ist Pflicht der zuständigen Autorität, falls die in den vorhergehenden
Artikeln angeführten Fälle objektiver Notwendigkeit eines »Supplierens«
eintreten sollte, Gläubige auszuwählen, die sich durch gesunde Lehre und
vorbildlichen Lebenswandel auszeichnen. Daher können zur Ausübung dieser
Aufgaben Katholiken nicht zugelassen werden, die keinen würdigen Lebenswandel führen,
sich keines guten Rufes erfreuen oder sich in einer nicht mit der kirchlichen
Morallehre übereinstimmenden familiären Situation befinden. Außerdem müssen
sie eine für die angemessene Erfüllung der ihnen anvertrauten Aufgaben
erforderliche Ausbildung haben.
Gemäß
dem Partikularrecht sollen sie ihre Kenntnisse vervollkommnen und möglichst die
Ausbildungskurse besuchen, die die zuständige Autorität im Bereich der
Teilkirche abhalten wird (112) — allerdings nicht in den Seminaren, die
ausschließlich den Kandidaten für das Priesteramt vorbehalten sein müssen.
(113) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die dargebotene Lehre vollständig mit
dem kirchlichen Lehramt übereinstimmt und sich in einem wirklich geistlichen
Klima abwickelt.
SCHLUSSWORT
Der
Heilige Stuhl empfiehlt das vorliegende Dokument dem pastoralen Eifer der Diözesanbischöfe
der verschiedenen Teilkirchen und der anderen Ordinarien im Vertrauen darauf, daß
seine Umsetzung reiche Frucht trage für das Wachstum der Gemeinschaft zwischen
den geistlichen Amtsträgern und den Laien.
Wie
der Heilige Vater angemerkt hat, »muß die besondere Gabe eines jeden Glieds
der Kirche mit Klugheit und Bestimmtheit anerkannt, verteidigt, gefördert,
hervorgehoben und koordiniert werden ohne Vertauschung der Rollen, der Aufgaben
oder der theologischen und kanonischen Bedingungen«.(114)
Wenn
einerseits der Priestermangel in manchen Zonen besonders zu spüren ist, so
zeigt sich in anderen ein vielversprechendes Aufblühen von Berufungen, das
positive Aussichten für die Zukunft erkennen läßt. Daher können die
vorgelegten Lösungen für den Mangel an geistlichen Amtsträgern nur vorübergehend
sein. Zugleich ist der Förderung der Priesterberufungen in der Pastoral Vorrang
einzuräumen. (115)
Diesbezüglich
erinnert der Heilige Vater daran, daß »in einigen örtlichen Situationen großzügige
und sinnvolle Lösungen geschaffen wurden. Die Bestimmungen des Codex des
kanonischen Rechtes haben neue Möglichkeiten eröffnet, die jedoch richtig
anzuwenden sind, um nicht dem Mißverständnis zu unterliegen, normative Lösungen,
die wegen Fehlens oder mangels geistlicher Amtsträger für außerordentliche
Situationen vorgesehen wurden, als gewöhnlich und normal zu betrachten«. (116)
Dieses
Dokument beabsichtigt, genaue Richtlinien zu erteilen, um eine wirksame
Mitarbeit der Laien in solchen Umständen und unter Beachtung der Integrität
des pastoralen Dienstes der Priester zu sichern. »Man muß verständlich
machen, daß diese Präzisierungen und Klärungen nicht aus dem Bemühen
erwachsen, klerikale Privilegien zu verteidigen, sondern aus der Notwendigkeit,
dem Willen Christi gehorsam zu sein und die von ihm seiner Kirche unauslöschlich
eingeprägte Grundgestalt zu respektieren«. (117)
Deren
rechte Anwendung wird im Rahmen der lebendigen hierarchischen »communio« den
Laien von Nutzen sein. Sie sind ja gerufen, all die reichen Möglichkeiten ihrer
eigenen Begabungen zu entfalten und sie mit »immer größerer Verfügbarkeit in
der Erfüllung der eigenen Sendung zu leben«. (118)
Die
leidenschaftliche Empfehlung des Völkerapostels an Timotheus: »Ich beschwöre
dich bei Gott und bei Christus Jesus ...: Verkünde das Wort, tritt dafür ein,
ob man es hören will oder nicht; weise zurecht, tadle, ermahne ..., sei in
allem nüchtern ... erfülle treu deinen Dienst« (2 Tim 4,1-5) möge
besonders die geistlichen Hirten angehen, die gerufen sind, die ihnen eigene
Aufgabe zu erfüllen, »die allgemeine Ordnung der ganzen Kirche zu fördern ...
und auf die Einhaltung aller kirchlichen Gesetze zu drängen«. (119)
Diese
schwerwiegende Pflicht bildet das nötige Instrument, damit die reichen
Energien, die jedem Stand des kirchlichen Lebens eignen, gemäß den wunderbaren
Fügungen des Geistes richtig gelenkt werden und die »communio« auf dem täglichen
Weg der ganzen Gemeinschaft zur wirksamen Realität werde.
Die
Jungfrau Maria, Mutter der Kirche, deren Fürbitte wir dieses Dokument
anvertrauen, möge allen helfen, dessen Absichten zu verstehen und für die
treue Anwendung, die auf eine größere apostolische Fruchtbarkeit hinzielt,
alle Kräfte aufzubringen.
Partikulargesetze
und geltendes Gewohnheitsrecht, die diesen Normen entgegenstehen, sowie etwaige
Befugnisse, die der Heilige Stuhl oder irgendeine andere ihm untergebene Autorität
»ad experimentum« gewährt hat, sind widerrufen.
Der
Papst hat die vorliegende Instruktion am 13. August 1997 «in forma specifica»
approbiert und deren Promulgation angeordnet.
Aus
dem Vatikan, am 15. August 1997, am Hochfest der Aufnahme Mariens in den Himmel.
Kongregation für den Klerus
Darío
Castrillón Hoyos
Pro-Präfekt
Crescenzio
Sepe
Sekretär
Päpstlicher Rat für die Laien
James
Francis Stafford
Präsident
Stanislaw
Rylko
Sekretär
Kongregation für die Glaubenslehre
Joseph
Card. Ratzinger
Präfekt
Tarcisio
Bertone SDB
Sekretär
Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung
Jorge
Arturo Medina Estévez
Pro-Präfekt
Geraldo
Majella Agnelo
Sekretär
Kongregation für die Bischöfe
Bernardin
Card. Gantin
Präfekt
Jorge
María Mejía
Sekretär
Kongregation für die Evangelisierung der Völker
Jozef
Card. Tomko
Präfekt
Giuseppe
Uhac
Sekretär
Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und für die
Gesellschaften des apostolischen Lebens
Eduardo
Card. Martínez Somalo
Präfekt
Piergiorgio
Silvano Nesti CP
Sekretär
Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten
Julián
Herranz
Präsident
Bruno
Bertagna
Sekretär
INHALT
Vorwort
Theologische
Prinzipien
1.
Gemeinsames Priestertum und Priestertum des Dienstes
2. Einheit und Verschiedenheit der amtlichen Aufgaben
3. Unersetzbarkeit des Weiheamtes
4. Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst
Praktische
Verfügungen
Schlußwort
(1)
Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 33; Dekr. Apostolicam
actuositatem, 24.
(2)
Johannes Paul II., Apost. Schreiben
Christifideles laici, 30. Dezember 1988, 2: AAS 81 (1989) 396.
(3)
Bischofsynode, IX. Ordentliche Vollversammlung über das geweihte Leben, Instrumentum
laboris, 73.
(4)
Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vita consecrata, 25. März
1996, 47: AAS 88 (1996) 420.
(5)
Vgl. II. Vat. Konzil, Dekr. Apostolicam actuositatem, 5.
(6)
Ebd., 6.
(7)
Vgl. ebd.
(8)
Johannes Paul II., Apost. Schreiben
Christifideles laici, 23: AAS 81 (1989) 429.
(9)
Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 31; Johannes Paul II.,
Apost. Schreiben Christifideles laici, 15: AAS 81 (1989) 413-416.
(10)
Vgl. II. Vat. Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 43.
(11)
II. Vat. Konzil, Dekr. Apostolicam actuositatem, 24.
(12)
Vgl. Johannes Paul II., Ansprache beim Symposion über »Die Mitarbeit der Laien
am pastoralen Dienst der Priester«, 22. April 1994, 2, in: L'Osservatore Romano, 23. April
1994.
(13)
Vgl. C.I.C., cann. 230, § 3; 517, § 2; 861, § 2; 910, § 2; 943; 1112; Johannes Paul II.,
Apost. Schreiben Christifideles
laici, 23 und Anm. 72: AAS 81 (1989) 430.
(14)
Vgl. Johannes Paul II., Enzykl. Redemptoris
missio, 7. Dezember
1990, 37: AAS 83 (1991) 282-286.
(15)
Vgl. C.I.C., can. 392.
(16)
Vgl. besonders II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, Konst. Sacrosanctum
Concilium, Dekr. Presbyterorum Ordinis und Dekr. Apostolicam
actuositatem.
(17)
Vgl. besonders die Apost. Schreiben Christifideles laici und Pastores
dabo vobis.
(18)
C.I.C., can. 1752.
(19)
II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 10.
(20)
Ebd., 32.
(21)
Ebd.
(22)
Ebd., 10.
(23)
Vgl. ebd., 4.
(24)
Johannes Paul II., Apost. Schreiben
Pastores dabo vobis, 25. März 1992, 17: AAS 84 (1992) 684.
(25)
Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 7.
(26)
Katechismus der Katholischen Kirche (= KKK), 1547.
(27)
Ebd., 1592.
(28)
Johannes Paul II., Apost. Schreiben
Pastores dabo vobis, 74: AAS 84 (1992) 788.
(29)
Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 10, 18, 27, 28; Dekr. Presbyterorum
Ordinis, 2, 6; KKK 1538, 1576.
(30)
Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben
Pastores dabo vobis, 15: AAS 84 (1992) 680; KKK 875.
(31)
Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben
Pastores dabo vobis, 16: AAS 84 (1992) 681-684; KKK 1592.
(32)
Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben
Pastores dabo vobis, 14-16: AAS 84 (1992) 678-684; Kongregation für die
Glaubenslehre, Schreiben Sacerdotium ministeriale, 6. August
1983, III, 23: AAS 75 (1983) 1004-1005.
(33)
Vgl. Eph 2,20; Apg 21,14.
(34)
Johannes Paul II., Apost. Schreiben
Pastores dabo vobis, 16: AAS 84 (1992) 681.
(35)
KKK, 876.
(36)
Vgl. ebd., 1581.
(37)
Vgl. Johannes Paul II., Schreiben Novo incipiente, 8. April 1979, 3: AAS
17 (1979) 397.
(38)
II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 7.
(39)
Johannes Paul II., Apost. Schreiben
Christifideles laici, 23: AAS 81 (1989) 430.
(40)
Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Sacerdotium ministeriale,
III, 2: AAS 75 (1983) 1004.
(41)
Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst.
Lumen gentium, Nota explicativa praevia, 2.
(42)
Johannes Paul II., Apost. Schreiben
Pastores dabo vobis, 16: AAS 84 (1992) 682.
(43)
II. Vat. Konzil, Dekr. Optatam totius, 2.
(44)
Vgl. II. Vat. Konzil, Dekr. Apostolicam actuositatem, 24.
(45)
Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici, 23: AAS 81
(1989) 429.
(46)
Vgl. C.I.C., cann. 208-223.
(47)
Vgl., ebd., cann. 225, § 2; 226; 227; 231, § 2.
(48)
Vgl. ebd., cann. 225, § 1;
228, § 2; 229; 231, § 1.
(49)
Vgl. ebd., can. 230, §§ 2-3, was den liturgischen Bereich betrifft; can. 228,
§ 1, was andere Bereiche des geistlichen Dienstes anbelangt; letzterer
Paragraph bezieht sich auch auf Bereiche außerhalb des Amtes der Kleriker.
(50)
Ebd., can. 228, § 1.
(51)
Ebd., can. 230, § 3; vgl. cann. 517, § 2; 776; 861, § 2; 910, § 2; 943; 1112.
(52)
Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Inaestimabile
donum,
3. April 1980, proemio: AAS 72 (1980) 331-333.
(53)
Vgl. Johannes Paul II., Ansprache beim Symposion über die »Mitarbeit der Laien
am pastoralen Dienst der Priester«, 3.
(54)
Ebd.
(55)
Ebd.
(56)
Vgl. Päpstliche Kommission für die Authentische Interpretation des Codex des
Kanonischen Rechtes, Responsio ad propositum dubium, 1. Juni 1988: AAS 80 (1988)
1373.
(57)
Vgl. Päpstlicher rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Responsio ad
propositum dubium, 11. Juli 1992: AAS 86 (1994) 541-542. Wenn
Pastoralassistenten im Rahmen einer Feier zur Mitarbeit am pastoralen Dienst der
Priester beauftragt werden, soll diese Feier zeitlich nicht mit der Spendung des
Weihesakramentes zusammenfallen. Auch ein Ritus, der jenem für die Beauftragung
zum Akolythat und Lektorat ähnlich ist, muß vermieden werden.
(58)
In diese Aufzählung von Beispielen muß man alle sprachlichen Ausdrücke
einbeziehen, die entsprechend dem Sprachgebrauch der verschiedenen Ländern
analog oder äquivalent sind und eine Leitungs- oder Stellvertretungsrolle
bezeichnen.
(59)
Bezüglich der verschiedenen Predigtformen vgl. C.I.C., can. 761; Missale
Romanum, Ordo lectionum Missae, Praenotanda. Editio typica altera, Vatikan 1981.
(60)
II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Dei Verbum, 24.
(61)
Vgl. C.I.C., can. 756, § 2.
(62)
Vgl. ebd., can. 757.
(63)
Ebd.
(64)
II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 35.
(65)
Vgl. C.I.C., cann. 758-759; 785, § 1.
(66)
II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 25; C.I.C., can. 763.
(67)
Vgl. C.I.C., can. 764.
(68)
II. Vat. Konzil, Konst. Sacrosanctum
Concilium, 52; C.I.C., can. 767, § 1.
(69)
Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben
Catechesi tradendae, 16. Oktober 1979, 48: AAS 71 (1979) 1277-1340; Päpstliche
Kommission für die Interpretation der Dekrete des II. Vat. Konzil, Responsum,
11. Januar 1971; Kongregation für den Gottesdienst, Instr. Actio pastoralis,
15. Mai 1969, 6d: AAS 61 (1969) 809; Kongregation für den Gottesdienst, Institutio
Generalis Missalis Romani, 26. März 1970, 41, 42, 165; Kongregation für
den Gottesdienst, Instr. Liturgicae instaurationes, 15. September 1970,
2a: AAS 62 (1970) 696; Kongregation für die Sakramente und den Gottesdienst,
Instr. Inaestimabile
donum: AAS
72 (1980) 331.
(70)
Vgl. Päpstliche Kommission für die Authentische Interpretation des Codex des
Kanonischen Rechtes, Responsio ad propositum dubium, 20. Juni 1987: AAS 79 (1987) 1249.
(71)
Vgl. C.I.C., can. 266, § 1.
(72)
Vgl. ebd., can. 6, § 1, 2o.
(73)
Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Directorium de Missis cum pueris Pueros
baptizatos, 1. November 1973, 48: AAS 66 (1974) 44.
(74)
Was die Priester angeht, die eine Dispens vom Zölibat erhalten haben, vgl.
Kongregation für die Glaubenslehre, Normae de dispensatione a sacerdotali
coelibatu ad instantiam partis, 14. Oktober
1980, »Normae substantiales«, art. 5.
(75)
Vgl. C.I.C., can. 517, § 1.
(76)
Man vermeide daher den Titel »Gemeindeleiter« oder andere Ausdrücke mit
derselben Bedeutung als Bezeichnung für Laien, wenn sie an der Wahrnehmung der
Seelsorgstätigkeit beteiligt sind.
(77)
Vgl. C.I.C., can. 519.
(78)
Vgl. ebd., can. 538, §§ 1-2.
(79)
Vgl. ebd., can. 186.
(80)
Vgl. Kongregation für den Klerus, Direktorium für Dienst und Leben der
Priester Tota Ecclesia, 31. Januar 1994, 44.
(81)
Vgl. C.I.C., cann. 497-498.
(82)
Vgl. II. Vat. Konzil, Dekr. Presbyterorum
Ordinis, 7.
(83)
Vgl. C.I.C., cann. 514 und 536.
(84)
Vgl. ebd., can. 537.
(85)
Vgl. ebd., can. 512, §§ 1 und 3; KKK 1650.
(86)
Vgl. C.I.C., can. 536.
(87)
Vgl. ebd., can. 135, § 2.
(88)
C.I.C., can. 553, § 1.
(89)
Vgl. II. Vat. Konzil, Konst. Sacrosanctum
Concilium, 26-28; C.I.C., can. 837.
(90)
Vgl. C.I.C., can. 1248, § 2.
(91)
Vgl. C.I.C., can. 1248, § 2; Ritenkongregation, Instr. Inter
oecumenici, 26.
September 1964, 37: AAS 66 (1964) 885; Kongregation für den Gottesdienst,
Direktorium für die Feier von Sonntagsgottesdiensten ohne Priester Christi
Ecclesia, 10. Juni 1988: Notitiae 263 (1988).
(92)
Vgl. Johannes Paul II., Ansprache beim Ad-Limina-Besuch der nordamerikanischen
Bischöfe, 5. Juni 1993: AAS 86 (1994) 340.
(93)
Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium für die Feier von
Sonntagsgottesdiensten ohne Priester Christi Ecclesia, 35; vgl. auch
C.I.C., can. 1378, § 2, 1o und § 3; can. 1384.
(94)
Vgl. C.I.C., can. 1248.
(95)
HL. Kongregation für die Sakramentenordnung, Instr. Immensae caritatis,
29. Januar 1973, proemio: AAS 65 (1973) 264.
(96)
Vgl. C.I.C., can. 910, § 1; vgl. auch Johannes Paul II., Schreiben Dominicae
coenae, 24. Februar
1980, 11: AAS 72 (1980) 142.
(97)
Vgl. C.I.C., can. 910, § 2.
(98)
5 Vgl. Kongregation für die Sakramentenordnung, Instr. Immensae caritatis,
1: AAS 65 (1973) 264; Missale Romanum, Appendix: Ritus ad deputandum
ministrum S. Communionis ad actum distribuendae; Pontificale Romanum: De
institutione lectorum et acolytorum.
(99)
Vgl. Päpstliche Kommission für die Authentische Interpretation des Codex des
Kanonischen Rechtes, Responsio, 1. Juni 1988: AAS 80 (1988) 1373.
(100)
Vgl. Kongregation für die Sakramentenordnung, Instr. Immensae caritatis,
1: AAS 65 (1973) 264; Kongregation für den Gottesdienst und die
Sakramentenordnung, Inaestimabile donum, 3. April 1980, 10: AAS 72 (1980)
336.
(101)
C.I.C., can. 230, §§ 2 und 3 legen fest, daß die dort beschriebenen
liturgischen Dienste von Laien nur «ex temporanea deputatione» oder
aushilfsweise geleistet werden können.
(102)
Vgl. Rituale Romanum - Ordo Unctionis Infirmorum, Praenotanda, 17. Editio
typica, Vatikan 1972.
(103)
Vgl. Jak 5,14-15; Thomas von Aquin, In IV Sent. d. 4 q. un.;
Konzil von Florenz, Bulle Exultate Deo (DS 1325); Konzil von Trient,
Doctrina de sacramento extremae unctionis, cap. 3 (DS 1697; 1700) und can. 4 de
extrema unctione (DS 1719); KKK 1516.
(104)
Vgl. C.I.C., can. 1003, § 1.
(105)
Vgl. ebd., cann. 1379 und 392, § 2.
(106)
Vgl. ebd., can. 1112.
(107)
Vgl. ebd., can. 1111, § 2.
(108)
Vgl. ebd., can. 1112, § 2.
(109)
Vgl. C.I.C., can. 861, § 2; Ordo baptismi parvulorum, Praenotanda
generalia, 16-17.
(110)
Vgl. C.I.C., can. 230.
(111)
Vgl. Ordo Exsequiarum, Praenotanda, 19.
(112)
Vgl. C.I.C., can. 231, § 1.
(113)
»Integrierte« Seminare sind nicht zulässig.
(114)
Johannes Paul II., Ansprache beim Symposion über die »Mitarbeit der Laien am
pastoralen Dienst der Priester«, 3.
(115)
Vgl. ebd., 6.
(116)
Ebd., 2.
(117)
Ebd., 5.
(118)
Johannes Paul II., Apost. Schreiben
Christifideles laici, 58: AAS 81 (1989) 507.
(119) C.I.C., can. 392.